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Der Verein Gekröpfter Nordanflug NEIN wurde 2003 unter der Hauptinitiative von Kurt Schmid, Lengnau, gegründet. Er war dann auch der erste Präsident des Vereins, welcher heute von Patrick Gosteli (Gemeindeammann Böttstein) präsidiert wird.

Im Sommer 2004 haben die Verantwortlichen aus dem Zurzibiet dem UVEK 25’000 Unterschriften und eine Petition übergeben.

Seither setzt sich der Verein gegen die Umsetzung des Gekröpften Nordanfluges NEIN ein.

Generalversammlung Betriebsjahr 2019

Abstimmungsresultate

(Schriftliche Durchführung Generalversammlung Betriebsjahr 2019)

Über uns

DER VEREIN

Der Verein „Gekröpfer Nordanflug Nein“ wurde 2003 gegründet. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus natürlichen und juristischen Personen. Der Präsident des Vereins ist seit 2014 Patrick Gosteli, Grossrat und Gemeindeammann von Böttstein. Er hat das Amt von Kurt Schmid, Gründungspräsident, übernommen.

VORSTAND

Präsident: Patrick Gosteli, Kleindöttingen

Vize-Präsidenten: Killer Hans, Untersiggenthal und André Zoppi, Würenlingen

Finanz-Chef: Ralf Werder, Endingen

Aktuar: Hans Wälti, Unterbözberg

Weitere Vorstandsmitglieder: Andreas Senn, Würenlingen und Marco Canonica, Klingnau

Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Gekröpfter Nordanflug NEIN“, besteht ein Verein mit Sitz in Würenlingen (AG).

2. Zweck
Der Verein setzt sich für eine möglichst faire Fluglärmverteilung ein unter Verzicht auf den gekröpften Nordanflug.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge von Mitglieder, Gönner, Sponsoren und Gleichgesinnten. Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegen nehmen.

4. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus natürlichen und juristischen Personen sowie aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

5. Austritt und Ausschluss
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Austrittsentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren

7. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Mitgliederversammlung wählt an der Gründungsversammlung den Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Wahlen werden nur auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder wenn ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsrevisor demissioniert wieder durchgeführt. Der Mitgliederversammlung obliegt die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts sowie die Festsetzung der Jahresbeiträge. 20.- für natürliche Personen, 50.- für juristische Personen und 100.- für Gmeinden.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Rechnungsführer sowie aus Beisitzern. Deren Zahl wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Dem Vorstand obliegen:
– Die Vertretung des Vereins nach Aussen
– Die Führung der Vereinsgeschäfte
– Die Organisation von Aktivitäten, welche dem Vereinszweck dienen.

9. Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Modalitäten der Wahl sind in Art. 7 festgelegt.

10. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitglieds des Vorstandes.

11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution im sozialen Bereich.

13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der teilnehmenden Stimmberechtigten an einer ordentlichen Mitgliederversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Inkrafttreten
Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. Juli 2004 angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der damalige Präsident und Aktuar: Kurt Schmid / Hans Wälti

Kontakt

Der Verein Gekröpfter Nordanflug NEIN freut sich über Ihre Kontaktaufnahme.